Artikel 1 VO (EG) 2004/2059

Die in Anhang IV des Beschlusses 1469/2002/EGKS festgelegten Höchstmengen für das Jahr 2004 werden durch die im Anhang dieser Verordnung genannten Höchstmengen ersetzt.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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