Präambel VO (EG) 2004/2070

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren(2) soll die Kommission die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung „besonderer Flexibilität” wohlwollend prüfen.
(2)
Am 13. Oktober 2004 stellte die Republik Indien einen Antrag auf Übertragung zwischen den Kategorien.
(3)
Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7.
(4)
Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben.
(5)
Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 genannten Textilausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 8.11.1993 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2004 (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53.

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