Artikel 2 VO (EG) 2004/2088

Die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

„zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien”

2.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1) Die im Anhang aufgeführten Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft im Rahmen der in diesem Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von den Einfuhrabgaben befreit.

(2) Wenn eines dieser Länder Ausfuhrsubventionen für die betreffenden Waren gewährt, wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der durch die Beschlüsse 2001/919/EG, 2001/918/EG und 2001/916/EG beschlossenen Zusatzprotokolle (im Folgenden: Zusatzprotokolle für Wein) vorgesehenen Zollkontingente für dieses Land ausgesetzt.

3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a) des Anhanges I zu jedem der Zusatzprotokolle über Wein gelten für die Weineinfuhren im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gemeinschaftszollkontingente die Protokolle bezüglich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien,

zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits,

und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.

4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die individuellen Zollkontingente für Wein mit Ursprung in Kroatien, die in Teil I des Anhangs mit der laufenden Nummer 09.1588 geführt werden, werden jährlich erhöht.

(2) Die jährliche Erhöhung gemäß Absatz 1 kann nur erfolgen, wenn mindestens 80 % der im Vorjahr eröffneten entsprechenden Menge ausgeschöpft wurden.

Die Kommission überprüft die jährlich genutzten Mengen und erlässt Vorschriften, um die notwendigen Anpassungen dieser Mengen für Kroatien vorzunehmen.

5.
Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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