Präambel VO (EG) 2004/2088
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(1), insbesondere Artikel 57 Absatz 2.
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(3), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Entscheidung 2004/778/EG vom 11. Oktober 2004(4) hat der Rat anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ein Protokoll zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits, nachstehend „Erweiterungsprotokoll” genannt, angenommen. Das Erweiterungsprotokoll wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.
- (2)
- Mit der Entscheidung vom 22. November 2004(5) hat der Rat die Unterzeichung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, nachstehend „Erweiterungsprotokoll” genannt, genehmigt und für dessen vorläufige Anwendung ab dem 1. Mai 2004 gesorgt.
- (3)
- In beiden Erweiterungsprotokollen sind neue Zollkontingente und Änderungen der bereits bestehenden Zollkontingente vorgesehen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2497/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kroatien(6) und in der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien(7) festgelegt sind.
- (4)
- Um die in den Erweiterungsprotokollen vorgesehenen neuen Zollkontingente und Änderungen der bestehenden Zollkontingente anwenden zu können, müssen die Verordnung (EG) Nr. 2497/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 geändert werden.
- (5)
- Für das Jahr 2004 sind die Mengen der neuen Zollkontingente und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der in den Erweiterungsprotokollen genannten Ausgangsmengen zu berechnen.
- (6)
- Um die Verwaltung von bestimmten in den Verordnungen (EG) Nr. 2497/2001 und (EG) Nr. 2597/2001 festgelegten bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß den durch diese Verordnung geänderten Verordnungen (EG) Nr. 2497/2001 und (EG) Nr. 2597/2001 eröffnet werden.
- (7)
- Nach dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union sind die Zollkontingente für Weine mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 abzuschaffen. Die Verweise auf diese Zollkontingente sind somit zu löschen.
- (8)
- Da die Erweiterungsprotokolle ab dem 1. Mai 2004 gelten, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
- (2)
ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 26).
- (3)
ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 30).
- (4)
ABl. L 350 vom 25.11.2004, S. 1.
- (5)
Noch nicht im Amtsblatt erschienen.
- (6)
ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2003 (ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18).
- (7)
ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 35.
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