Artikel 4 VO (EG) 2004/2092
(1) Die Ausstellungsbehörden gemäß Anhang III müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie müssen als solche von dem betreffenden Ausfuhrland anerkannt sein;
- b)
- sie müssen sich verpflichten, Zeugniseintragungen zu überprüfen;
- c)
- sie müssen sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle Angaben mitzuteilen, die zur Überprüfung der Eintragungen im Echtheitszeugnis, insbesondere der Zeugnisnummer und der Angaben über den Einführer, den Empfänger, das Bestimmungsland, das Erzeugnis und das Nettogewicht, sowie des Unterzeichnungsdatums erforderlich sind.
(2) Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III ändern, wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht dieses Artikels mehr erfüllt ist oder wenn die Ausstellungsbehörde einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
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