Artikel 7 VO (EG) 2004/2092

Die Behörden der Ausfuhrländer übermitteln der Kommission Muster der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Amtssiegel sowie die Namen und Unterschriftenmuster der zur Unterzeichnung von Echtheitszeugnissen befugten Personen. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter. Jegliche spätere Änderung der Amtssiegel oder Namen muss der Kommission ebenfalls so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

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