ANHANG VO (EG) 2004/21
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A.
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KENNZEICHEN
- 1.
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Die zuständige Behörde genehmigt Kennzeichen gemäß den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1, die
- a)
- mindestens eine sichtbare und eine elektronisch lesbare Markierung des Tieres gewährleisten,
- b)
- so konzipiert sind, dass sie am Tier befestigt bleiben, ohne dass es dadurch Schaden nimmt, und
- c)
- sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.
- 2.
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Die Kennzeichen sind mit einem Kenncode versehen, der die folgenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthält:
- a)
- entweder den aus zwei Buchstaben oder den aus drei Ziffern bestehenden ISO-3166-Code(1) ( „Landescode” ) des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb befindet, in dem das Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde;
- b)
- einen höchstens zwölfstelligen individuellen Code für das Tier.
Über die in den Buchstaben a und b genannten Angaben hinaus und sofern dies nicht die Lesbarkeit der Codes beeinträchtigt, kann die zuständige Behörde die Verwendung eines Strichcodes sowie die Aufnahme ergänzender Angaben des Tierhalters genehmigen.
- 3.
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Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte erste Kennzeichen muss entweder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens a oder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens b erfüllen:
- a)
- elektronisches Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer elektronischen Ohrmarke mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften,
- b)
- Ohrmarke aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit einer Beschriftung, die während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleibt; die Marke ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode gemäß Nummer 2 muss unauslöschlich sein.
- 4.
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Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte zweite Kennzeichen muss die folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
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bei nach Nummer 3 Buchstabe a gekennzeichneten Tieren:
- i)
- Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt, oder
- ii)
- Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder
- iii)
- Tätowierung, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel,
- b)
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bei nach Nummer 3 Buchstabe b gekennzeichneten Tieren:
- i)
- elektronisches Kennzeichen, das die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt, oder
- ii)
- im Falle von Tieren, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel kommen, elektronische Kennzeichnung in Form eines elektronischen Kennzeichens an der Fessel oder eines injizierbaren Transponders mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften oder
- iii)
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sofern keine Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung gemäß Artikel 9 Absatz 3 besteht:
- —
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Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt,
- —
-
Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder
- —
-
Tätowierung.
- 5.
- Das System nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfordert eine pro Betrieb und individuell durchgeführte Kennzeichnung der Tiere, sieht ein Verfahren vor, nach dem das Kennzeichen bei Unleserlichkeit oder Verlust unter der Kontrolle der zuständigen Behörde ersetzt wird, ohne dass die Rückverfolgbarkeit zwischen Betrieben beeinträchtigt wird, um Tierseuchen in den Griff zu bekommen, und ermöglicht die Rückverfolgung der Verbringungen der Tiere innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats zu demselben Zweck.
- 6.
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Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:
- a)
- es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung;
- b)
- sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet;
- c)
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die Lesereichweite beträgt
- i)
- mindestens 12 cm bei Ohrmarken und Kennzeichen an der Fessel, die mit Handlesegeräten gelesen werden,
- ii)
- mindestens 20 cm bei Boli und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten gelesen werden,
- iii)
- mindestens 50 cm bei allen Arten von Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten gelesen werden.
- 7.
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Die Kennzeichnungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist folgende:
- a)
- die Tiere werden mit einer an einem Ohr angebrachten Ohrmarke gekennzeichnet, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
- b)
- die Ohrmarke besteht aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit gut leserlicher Beschriftung; sie ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode muss unauslöschlich sein;
- c)
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die Ohrmarke muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- i)
- den aus zwei Buchstaben bestehenden Landescode(1) und
- ii)
- den Kenncode des Geburtsbetriebs oder einen individuellen Code für das Tier, der die Feststellung des Geburtsbetriebs ermöglicht.
Mitgliedstaaten, die diese Alternativmethode anwenden, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit.
Sollen gemäß dieser Nummer gekennzeichnete Tiere über das Alter von zwölf Monaten hinaus gehalten werden oder sind sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt, so müssen sie gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden, so dass für jedes Tier eine lückenlose Rückverfolgbarkeit bis zum Herkunftsbetrieb gewährleistet ist.
- 8.
- Abweichend von der Kennzeichnungsvorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, dass die Bestimmungen von Abschnitt A nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und zwischen Zoos verbracht werden, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(2) zugelassen sind, sofern die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere gewährleistet sind.
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B.
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BESTANDSREGISTER
- 1.
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Ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts enthält das Bestandsregister mindestens folgende Angaben:
- a)
- Kenncode des Betriebs,
- b)
- Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,
- c)
- Produktionsrichtung,
- d)
- Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde,
- e)
- Name und Anschrift des Tierhalters,
- f)
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für abgehende Tiere:
- i)
- Name des Transportunternehmers,
- ii)
- amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden,
- iii)
- Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung;
oder beglaubigte Abschrift des Begleitdokuments gemäß Artikel 6,
- g)
- für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,
- h)
- gegebenenfalls Angaben über Ersetzungen von Kennzeichen.
- 2.
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Ab dem 31. Dezember 2009 enthält das Bestandsregister mindestens die folgenden aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden:
- a)
- Kenncode des Tieres,
- b)
- im Herkunftsbetrieb: Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung,
- c)
- Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist,
- d)
- Rasse und Genotyp (soweit bekannt).
Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere muss das Register für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis d sowie die Anzahl der Tiere enthalten.
- 3.
- Das Bestandsregister muss den Namen und die Unterschrift der von der zuständigen Behörde benannten oder bevollmächtigten Person, die das Register überprüft hat, sowie das Datum der Überprüfung enthalten.
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C.
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BEGLEITDOKUMENT
- 1.
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Das Begleitdokument wird von dem Tierhalter auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde festgelegten Modells erstellt. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Kenncode des Betriebs,
- b)
- Name und Anschrift des Tierhalters,
- c)
- Gesamtzahl der verbrachten Tiere,
- d)
- Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des nächsten Tierhalters oder, wenn die Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Name und Standort des Schlachthofs, oder — bei Wanderhaltung — Bestimmungsort,
- e)
- Daten des benutzten Transportmittels und des Transportunternehmers einschließlich seiner Zulassungsnummer,
- f)
- Verbringungsdatum,
- g)
- Unterschrift des Tierhalters.
- 2.
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Ab 1. Januar 2011 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts erfasst der Halter des Herkunftsbetriebs auf dem Begleitdokument den individuellen Kenncode jedes Tieres gemäß den Anforderungen in Abschnitt A Nummern 1 bis 6 vor der Verbringung.
Abweichend von den Bestimmungen im ersten Unterabsatz kann die zuständige Behörde bei Verbringungen, die nicht im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels erfolgen, genehmigen, dass die Erfassung des individuellen Kenncodes jedes Tieres im Namen des Tierhalters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb vorgenommen wird:
- a)
- Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
- b)
- der Bestimmungsbetrieb ist von der zuständigen Behörde befugt, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
- c)
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durch entsprechende Verfahren wird sichergestellt, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
- i)
- der individuelle Kenncode jedes Tieres gemäß Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe a im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
- ii)
- der zuständigen Behörde die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, damit sie die elektronische Datenbank gemäß Abschnitt D Nummer 2 aktualisieren kann.
- 3.
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Bei Tieren, die bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, besteht keine Pflicht zur Aufnahme der unter der vorstehenden Nummer 2 vorgesehenen Angaben
- a)
- bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren (das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf),
- b)
- bis zum 31. Dezember 2014 bei allen anderen Arten der Verbringung.
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D.
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ELEKTRONISCHE DATENBANK
- 1.
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Die elektronische Datenbank enthält für jeden Betrieb mindestens folgende Daten:
- a)
- Kenncode des Betriebs,
- b)
- Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,
- c)
- Name, Anschrift und Tätigkeit des Tierhalters,
- d)
- Tierart,
- e)
- Produktionsrichtung,
- f)
- das Ergebnis der Zählung der Tiere gemäß Artikel 7 Absatz 2 und das Datum, an dem diese Zählung durchgeführt wurde, außer in Mitgliedstaaten, in denen der individuelle Kenncode jedes in einem Betrieb gehaltenen Tieres in der zentralisierten elektronischen Datenbank erfasst ist.
- g)
- ein Datenfeld, in das die zuständige Behörde tierseuchenrechtliche Informationen (beispielsweise Angaben über Verbringungsbeschränkungen, Gesundheitsstatus oder andere im Rahmen gemeinschaftlicher oder nationaler Programme relevante Informationen) eintragen kann.
- 2.
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Gemäß Artikel 8 wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst.
Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:
- a)
- Zahl der verbrachten Tiere,
- b)
- Kenncode des Herkunftsbetriebs,
- c)
- Verbringungsdatum,
- d)
- Kenncode des Bestimmungsbetriebs,
- e)
- Ankunftsdatum.
Fußnote(n):
- (1)
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ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
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