Artikel 5 VO (EG) 2004/2103

Datenübermittlung und -zugang

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten nach Artikel 1 bis 4 durch das System zum Austausch von Fischereidaten FIDES (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird).

(2) Die Kommission stellt die Daten der aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge über das FIDES-System (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird) zur Verfügung.

(3) Für die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 und die Meldung des Fischereiaufwands nach Artikel 2 wird das FIDES-System von der Kommission spätestens zum 1. Juli 2005 angepasst.

Bis dahin übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten nach den Artikeln 1 und 2 im Tabellenformat an eine besondere E-Mail-Adresse, die ihnen von der Kommission mitgeteilt wird.

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