Präambel VO (EG) 2004/2103
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates(2) festgelegt, wie dies in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95(3) vorgesehen wurde.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(4) entspricht hinsichtlich der Westlichen Gewässer nicht mehr den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1415/2004. Daher sind die Vorschriften zur Meldung des Fischereiaufwands in den Westlichen Gewässern neu festzulegen.
- (3)
- Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 über die Meldung des Fischereiaufwands in der Ostsee bleiben weiterhin gültig.
- (4)
- Wegen der Vielzahl und des Umfangs der nötigen Änderungen und im Interesse der Kohärenz zwischen den neuen Vorschriften für die Westlichen Gewässer und den bestehenden Vorschriften für die Ostsee ist die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- (2)
ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1.
- (3)
ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
- (4)
ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 47.
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