Artikel 2 VO (EG) 2004/2108
Ein größeres Volumen an Einfuhrrechten, das sich aus der Neuberechnung der Einfuhrrechte auf der Grundlage des in Artikel 1 festgesetzten Koeffizienten ergibt, wird nur auf Antrag des betreffenden Marktteilnehmers zugeteilt. Zusammen mit diesem Antrag leistet der Marktteilnehmer vor der Zuteilung des größeren Volumens an Einfuhrrechten eine Sicherheit für die betreffenden Mengen, die in sinngemäßer Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 zu berechnen ist.
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