Präambel VO (EG) 2004/2108

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1).

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 wurde die Kontingentsmenge der Erzeugnisse des KN-Codes 0202 und der Erzeugnisse des KN-Codes 02062991, für die die Einführer in der Gemeinschaft Einfuhrrechte beantragen können, auf 53000 Tonnen festgesetzt.
(2)
Da für eine größere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Menge Einfuhrrechte beantragt wurden, wurde der Koeffizient zur Verringerung der beantragten Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004(3) festgesetzt.
(3)
Nach der Veröffentlichung des genannten Verringerungskoeffizienten teilten das Vereinigte Königreich und Malta der Kommission mit, dass ihre Mitteilungen an die Kommission über die Beantragung der Einfuhrrechte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 bestimmte Verwaltungsfehler hinsichtlich der Referenzmengen gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung enthalten, auf deren Grundlage der Umfang der Zugangsrechte der Marktteilnehmer zu der Quote zu bestimmen ist.
(4)
Die Verrechnung der einerseits zu hoch und andererseits zu niedrig angesetzten Mengen ergibt einen höheren Koeffizienten für die Zuteilung der Einfuhrrechte.
(5)
Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Verringerungskoeffizient ist auf der Grundlage der berichtigten Gesamtreferenzmenge neu zu berechnen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 ist entsprechend zu ändern.
(7)
Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der Grundlage dieses neuen Koeffizienten neu berechnet werden, wenn der betreffende Marktteilnehmer noch daran interessiert ist, mehr Einfuhrrechte zu erhalten. Hierzu müssen geeignete Vorschriften festgelegt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)

ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 27.

(3)

ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 16.

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