Artikel 1 VO (EG) 2004/2112

In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt:

Artikel 3a

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen wollen, setzen spätestens 120 Tage, nachdem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(*) anerkannt bzw. vorläufig anerkannt worden sind, jedoch spätestens am 21. Januar 2005, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.

Artikel 3b

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, müssen spätestens am 1. Februar 2005 geschlossen werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

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