Artikel 3 VO (EG) 2004/2139
(1) Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.
In Abweichung hiervon sind für Deutschland die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 1 gemäß der genannten Verordnung.
(2) Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Bezirke die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.
In Abweichung hiervon sind für Deutschland die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß der genannten Verordnung.
(3) Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Gemeinden die kleineren Verwaltungseinheiten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. Die Mitgliedstaaten geben die Gemeinde für jeden in der Erhebung erfassten Betrieb an.
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