Präambel VO (EG) 2004/2139
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Anhang II Ziffer 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik am 1. Mai 2004 macht eine Änderung des Merkmalskatalogs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 erforderlich.
- (2)
- Zur Verwirklichung des neuen politischen Ziels einer nachhaltigen Gemeinsamen Agrarpolitik werden mehr Informationen insbesondere über die Entwicklung des ländlichen Raums benötigt.
- (3)
- Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(2) sollten die Mitgliedstaaten bei allen an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Systematik verwenden. Für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (im Folgenden „Betriebsstrukturerhebungen” genannt) sollten die Regionen und Bezirke gemäß der NUTS-Klassifikation definiert werden.
- (4)
- Die Kommission sollte die Fristen für die Übermittlung von Einzeldaten aus den Betriebsstrukturerhebungen festlegen und dabei berücksichtigen, dass der Zeitplan für die Durchführung der Erhebungsarbeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden ist.
- (5)
- Sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 selbst als auch die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission(3), die Definitionen und Erläuterungen zu der genannten Verordnung enthält, sollten daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates(4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 1).
- (2)
ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
- (3)
ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (4)
ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
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