ANHANG VO (EG) 2004/214

NORM FÜR KIRSCHEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Kirschen der aus Prunus avium L., Prunus cerasus L. oder ihren Hybriden hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kirschen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kirschen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Kirschen, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für jede Klasse sowie der zulässigen Toleranzen, sein:

ganz,

von frischem Aussehen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,

fest (entsprechend der Sorte),

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack,

mit dem Stiel versehen(1).

Die Kirschen müssen sorgfältig gepflückt worden sein. Sie müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Kirschen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Kirschen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)

Klasse Extra

Kirschen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)

Klasse I

Kirschen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

leichte Formfehler,

leichte Farbfehler.

Sie müssen frei von Brandflecken, Rissen, Quetschungen und Hagelschäden sein.

iii)

Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Kirschen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Kirschen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Form- und Farbfehler, sofern die Früchte ihre sortentypischen Eigenschaften behalten,

leichte, vernarbte oberflächliche Fehler, die weder das Aussehen noch die Haltbarkeit erheblich beeinträchtigen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die Kirschen müssen folgende Mindestgröße aufweisen:

Klasse Extra: 20 mm,

Klassen I und II: 17 mm.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

In jedem Packstück sind Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen; ausgenommen sind jedoch matschige Früchte. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % Früchte geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 4 % Früchte geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein. Darüber hinaus sind 10 % Kirschen ohne Stiel zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 4 % matschig und/oder geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein, jedoch höchstens 2 % matschige Früchte. Darüber hinaus sind 20 % Kirschen ohne Stiel zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den vorgesehenen Mindestgrößen entsprechen, deren Durchmesser jedoch nicht weniger beträgt als:

17 mm in der Klasse Extra,

15 mm in den Klassen I und II.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kirschen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen. Die Größe der Früchte muss einheitlich sein. Darüber hinaus müssen Kirschen der Klasse Extra eine einheitliche Färbung und Reife aufweisen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Kirschen müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Kirschen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

gegebenenfalls „Sauerkirschen” ,

gegebenenfalls „Picota” oder eine gleichwertige Bezeichnung,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Im Fall von Sauerkirschen und Kirschen der Art „Picota” oder einer gleichwertigen Bezeichnung, deren Stiel sich beim Pflücken auf natürliche Weise löst, ist das Fehlen des Stiels zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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