ANHANG VO (EG) 2004/2147

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Draht aus nicht legiertem Aluminium mit einem Aluminiumgehalt von 99,5 %, mit einem Durchmesser von 9 bis 14 mm und einer Länge pro Draht von 500 bis 600 m, in Rollen aufgemacht, mit einer Breite von ungefähr 1,5 m und einem Gewicht von 1,5 Tonnen.

Die einzelnen Aluminiumdrahtrollen wurden teilweise beschädigt und verformt..

(Siehe Fotografie A)(*)

76051100

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7605 und 76051100.

Die Ware wird nicht in die Position 7602 eingereiht, da die in Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Das Ausmaß der Beschädigung und Verformung der Aluminiumdrahtrollen ändert nicht die Eigenschaft der Ware, nämlich der von Aluminiumdraht, aufgrund der Tatsache, dass ein großer Teil der Rollen immer noch der in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 genannten Definition entspricht.

2.
Draht aus nicht legiertem Aluminium mit einem Aluminiumgehalt von 99,5 %, mit einem Durchmesser von 9 bis 14 mm und einer Länge pro Draht von 500 bis 600 m, in Rollen aufgemacht, mit einer Breite von ungefähr 1,5 m und einem Gewicht von 1,5 Tonnen.

Die einzelnen Aluminiumdrahtrollen wurden teilweise beschädigt und verformt, bevor sie von jeder Seite der Rollenöffnung mit Hilfe einer hydraulischen Alligatorschere eingeschnitten wurden.

Die Ware besteht aus großen Teilen von Aluminiumdraht.

(Siehe Fotografie B)(*)

76051100

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7605 und 76051100.

Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XV findet keine Anwendung, da die Aluminiumdrahtrollen nicht „endgültig” als Aluminiumdraht unbrauchbar geworden sind, somit ist eine Einreihung in die Position 7602 ausgeschlossen..

Da große Teile der Rollen immer noch der in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 genannten Definition für Aluminium- „Draht” entsprechen, verbleiben die Waren auch weiterhin in der Unterposition 76051100.

3.
Eine 42″-Plasmatafel mit einem Seitenverhältnis von 16:9 und einer Pixel-Konfiguration von 852 x 480.

Die Ware besteht aus einem Aluminiumrahmen, der zwischen zwei Glas-Substraten sowohl eine Lage Plasmazellen als auch Adressier- und Anzeigeelektroden enthält.

Die Ware ist mit Flachbandkabeln ausgestattet, enthält aber keine anderen elektronischen Bauteile (zum Beispiel eine Stromversorgung oder Treiber) oder Schnittstellen für den Anschluss an andere Geräte.

Die Ware wird als Teil bei der Herstellung von Videomonitoren verwendet.

(Siehe Fotografie C)(*)

85299081

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 852990 und 85299081.

Die Ware kann nicht als eine unfertige Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, da sie nur mit Flachbandkabeln ausgestattet ist.

Die Ware kann nicht in Position 8473 als ein Teil einer Anzeigeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in Position 8531 als ein Teil einer Anzeigetafel eingereiht werden, da sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 oder einer Anzeigetafel der Position 8531 verwendet werden kann.

Angesichts ihrer Abmessungen und Eigenschaften ist die Ware in Position 8529 als ein Teil eines Videomonitors der Position 8528 einzureihen.

4.
Ein 42″-Plasma-Farbbildschirm mit einem Seitenverhältnis von 16:9 und einer Pixel-Konfiguration von 1024 × 768.

Die Ware ist mit einem Einschub (sog. Slot-in-Board) mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

einem RGB-Eingang;

einer seriellen RS-232C-Schnittstelle;

einem Audioeingang;

einem Steckplatz (sog. Slot) für ein zweites Slot-in-Board.

Der Steckplatz für die zweite Einschub-Schnittstelle ermöglicht den Anschluss von verschiedenen optionalen Einschüben (sog. Terminal Boards) für eine Vielzahl von Eingangsquellen, z. B. Composite-Video-, S-Video- und Component-Video-Signalen.

85282190

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 852821 und 85282190.

Die Einreihung in Position 8471 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B a) zu Kapitel 84 und die HS-Erläuterungen zu Position 8471 (I) (D)).

Die Ware kann nicht in Position 8531 eingereiht werden, da sie nicht die Funktion einer Sichtanzeige für Signalzwecke ausübt (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 8531 (D)).

Die Ware ist ein Videomonitor der Position 8528 da sie konzipiert ist, um eine Vielzahl von Videosignalen auf dem Bildschirm darzustellen.

5.
Neues vierrädriges Fahrzeug mit einem Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung von 954 cm3, einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 1800 kg (Fahrzeugleergewicht: 720 kg, Nutzlast: 1080 kg) und den ungefähren Abmessungen von 2,9 m (Länge) x 1,6 m (Breite).

Das Fahrzeug verfügt über zwei Sitze, einschließlich Fahrersitz.

Hinter den Sitzen befindet sich ein offener Bereich mit den ungefähren Abmessungen von 1,2 m (Länge) und 1,4 m (Breite). Diese Fläche besitzt eine Hydraulik-Kippvorrichtung. Sie ist für die Befestigung eines Aufsatzkastens, von mechanischen Vorrichtungen und ähnlichen Ausrüstungen konzipiert.

Der Bereich für die Personenbeförderung ist kleiner als der Bereich hinter den Sitzen.

Das Fahrzeug ist weder mit dem Aufsatzkasten noch mit anderem Zubehör ausgestattet.

(Siehe Fotografie D)(*)

87042191

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 870421 und 87042191.

Das Fahrzeug ist im Wesentlichen nicht zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten bestimmt und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zum Kapitel 87.

Das Fahrzeug ist nicht hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich nicht um einen Muldenkipper (Dumper) (siehe HS-Erläuterungen zu Unterposition 870410).

Aufgrund seiner Konstruktion (Hydraulik-Kippvorrichtung) ist es hauptsächlich für die Beförderung von Waren bestimmt.

A)
B)
C)
D)

Fußnote(n):

(*)

Die Fotografien sind nur zur Information.

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