Artikel 1 VO (EG) 2004/2148

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe” wird unbefristet zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

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