Artikel 3 VO (EG) 2004/2182

Ausnahmen

(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro” oder „Euro Cent” oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt, es sei denn, sie weisen ein Münzbild auf, das eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elemente enthält.

(2) Medaillen und Münzstücke, deren Größe innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn

a)
sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet oder sie polygonal geformt sind und nicht mehr als sechs Ecken haben und die in Buchstabe c) Ziffer ii) genannte Bedingung erfüllt ist oder
b)
sie aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind oder
c)
sie folgende Bedingungen erfüllen:

i)
Die Kombinationen von Durchmesser und Randhöhe dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden einzelnen in Anhang II Nummer 2 genannten Fall festgelegten Spannen, und
ii)
die Kombinationen von Durchmesser und Metalleigenschaften dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden in Anhang II Nummer 3 genannten Fall festgelegten Spannen.

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