Präambel VO (EG) 2004/2183
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004(2) hat der Rat festgelegt, dass diese für die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/1998 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(3) gilt.
- (2)
- Es ist indessen von Bedeutung, dass die Bestimmungen über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gemeinschaftsweit einheitlich sind, und es sollten zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).
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