Präambel VO (EG) 2004/2183

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004(2) hat der Rat festgelegt, dass diese für die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/1998 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(3) gilt.
(2)
Es ist indessen von Bedeutung, dass die Bestimmungen über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gemeinschaftsweit einheitlich sind, und es sollten zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.