Präambel VO (EG) 2004/2205

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

nach Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol von der Verbrauchsteuer, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
(2)
Italien hat einige Änderungen der durch die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) genehmigten Denaturierungsverfahren mitgeteilt.
(3)
Die Kommission hat diese Mitteilung am 26. November 2003 an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
(4)
Nachdem innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, dass der Rat mit der Frage befasst wird, gelten gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG die von Italien mitgeteilten Änderungen der Denaturierungsverfahren mit Wirkung vom 26. Januar 2004 als vom Rat genehmigt.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)

ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2559/98 (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 27).

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