Artikel 15 VO (EG) 2004/2216
Einrichtung der Betreiberkonten
1. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der einzelnen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die dem Betreiber einer Anlage erteilt wurden, die zuvor über keine Genehmigung verfügte, oder nach der Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — übermittelt die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber dem Registerführer des betreffenden Mitgliedstaates die in Anhang III vorgesehenen Informationen.
2. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII dargelegten Verfahren zur Einrichtung von Konten in seinem Register für jede Anlage ein Betreiberkonto gemäß Artikel 11 Absatz 2 ein.
3. Die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber teilt dem jeweiligen Registerführer innerhalb von 10 Tagen jede Änderung der Informationen mit, die sie bzw. er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer derartigen Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Angaben des Betreibers gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Aktualisierungsverfahren.
4. Der Registerführer kann von den Betreibern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.
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