Artikel 17 VO (EG) 2004/2216

Schließung von Betreiberkonten

1. Die zuständige Behörde unterrichtet den jeweiligen Registerführer innerhalb von 10 Tagen über die Aufhebung oder die Rückgabe jeder Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die dazu führt, dass die entsprechende Anlage über keinerlei derartige Genehmigung mehr verfügt. Unbeschadet des Absatzes 2 schließt der Registerführer sämtliche Betreiberkonten, die im Zusammenhang mit dieser Aufhebung bzw. Rückgabe stehen, gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren am 30. Juni des Jahres, das auf die Aufhebung bzw. Rückgabe folgt, wenn der Eintrag für die jeweilige Anlage in der Tabelle des Stands der Einhaltung für das letzte Jahr größer oder gleich Null ist. Ist dieser Eintrag kleiner als Null, schließt der Registerführer das Konto der Anlage einen Tag, nachdem der Eintrag größer oder gleich Null ist, oder aber einen Tag, nachdem die zuständige Behörde den Registerführer angewiesen hat, das Konto zu schließen, weil keine realistische Aussicht besteht, dass der Anlagenbetreiber weitere Zertifikate zurückgibt.

2. Ist die Bilanz der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten eines Betreiberkontos, das vom Registerführer gemäß Absatz 1 geschlossen werden soll, positiv, bittet der Registerführer den Betreiber zunächst um Angabe eines weiteren Kontos innerhalb des Registrierungssystems, auf das die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten übertragen werden können. Antwortet der Betreiber innerhalb von 60 Tagen nicht auf die Anfrage des Registerführers, überträgt dieser die restlichen Zertifikate bzw. Einheiten auf das Konto der Vertragspartei.

3. Soweit die zuständige Behörde den jeweiligen Registerführer über die Aufhebung oder die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterrichtet hat, die einer Anlage erteilt wurde und einem Konto zugeordnet ist, das in der gemäß Artikel 44 vorgelegten nationalen Zuteilungstabelle eingetragen ist, schlägt der Registerführer, bevor er das Konto schließt, dem Zentralverwalter folgende Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle vor:

a)
Streichung von Zertifikaten aus der nationalen Zuteilungstabelle, die der Anlage zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen Änderung der Tabelle noch nicht zugeteilt waren, und ihre Ersetzung durch einen Null-Wert;
b)
Hinzufügung einer gleichwertigen Anzahl Zertifikate zu dem Teil der nationalen Zuteilungstabelle, der der Menge von Zertifikaten entspricht, die existierenden Anlagen nicht zugeteilt wurden.

Der Vorschlag wird der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Anhang XIa zugeleitet und von dieser automatisch kontrolliert und umgesetzt.

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