Artikel 19 VO (EG) 2004/2216

Einrichtung von Personenkonten

1. Anträge auf Einrichtung von Personenkonten sind dem jeweiligen Registerführer vorzulegen.

Die Antragsteller stellen dem Registerführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Zu diesen gehören auch die in Anhang IV genannten Informationen.

2. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII vorgesehenen Verfahren für die Einrichtung von Konten in seinem Register ein Personenkonto ein oder teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person mit, dass er die Kontoeröffnung ablehnt.

3. Der Antragsteller teilt dem Registerführer innerhalb von zehn Tagen jede Änderung der Informationen mit, die er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang dieser Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Angaben der Person nach dem in Anhang VIII vorgesehenen Verfahren für die Aktualisierung von Kontodaten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Aktualisierung ablehnt.

4. Der Registerführer kann von den in Absatz 1 genannten Antragstellern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.

5. Hat der Registerführer die Kontoeröffnung oder die Aktualisierung von Kontoangaben abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Kontoeröffnung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in Betrugsfälle, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen kann, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die die Kontoeröffnung beantragende Person ermittelt wird.

6. Der Registerführer kann verlangen, dass eine Kontoeröffnung beantragende EU-Bürger im Registermitgliedstaat ihren ständigen Wohnsitz bzw. ihren Geschäftssitz haben.

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