Artikel 8 VO (EG) 2004/2216
Die Registerführer
1. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen einen Registerführer zur Führung seiner bzw. ihrer Register im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt zwischen dem Registerführer und dessen Kontoinhabern bzw. zwischen dem Registerführer und dem Zentralverwalter besteht.
2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV bis zum 1. September 2004 die Identität und die Kontaktanschrift ihres Registerführers mit.
3. Letztlich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Führung ihrer Register zuständig bzw. verantwortlich.
4. Die Kommission koordiniert die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung mit den Registerführern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter.
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