ANHANG XVI VO (EG) 2004/2216
Anforderungen an die Berichterstattung durch jeden Registerführer und den Zentralverwalter
In jedem Register und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen
1. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4c genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4b genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan.
2. Für jedes Konto sind folgende Informationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:- a)
- Name, Anschrift, Wohnort, Postleitzahl, Land, Telefonnummer und E-Mail-Anschrift des Kontoinhabers.
- b)
- alphanumerische Bezeichnung: vom Kontoinhaber für das jeweilige Konto gewählte Bezeichnung;
- c)
- Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Haupt- und Nebenbevollmächtigten, sofern der Kontoinhaber den Registerführer schriftlich ersucht hat, einen Teil oder alle diese Informationen zu veröffentlichen.
3. Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:- a)
- Ziffern 1 bis 4.1, 4.4 bis 5.5 und 7 (Tätigkeit 1) der Anlagedaten der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage gemäß Abschnitt 11.1 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission;
- b)
- Genehmigungskennung: der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage zugewiesene Code, der die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst;
- c)
- Anlagenkennnummer: der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage zugewiesene Code, der die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst;
- d)
- gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG: Zertifikate und etwaige Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage zugeteilt wurden, die in der nationalen Zuteilungstabelle geführt ist oder bei der es sich um einen neuen Marktteilnehmer handelt, sowie etwaige Korrekturen dieser Zertifikate;
- e)
- das Datum des Inkrafttretens der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Datum der Kontoeröffnung.
4. Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen für die Jahre ab 2005 entsprechend dem nachstehend genannten Zeitplan erforderlich:- a)
- Die geprüften Emissionen, einschließlich ihrer Berichtigungen, der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage für das Jahr X sind ab dem 1. April des Jahres (X+1) oder — falls der 1. April auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt — ab dem ersten Arbeitstag nach dem 1. April zu veröffentlichen;
- b)
- die Einheiten, die gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegeben wurden, sind für das Jahr X mit Angabe der Einheitenkennung (im Falle von ERU und CER) ab dem 1. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen;
- c)
- Ein Symbol, das anzeigt, ob die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage die erforderliche Anzahl Zertifikate für das Jahr X bis 30. April des Jahres (X+1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG zurückgegeben hat oder nicht, sowie etwaige anschließende Änderungen dieses Status im Sinne etwaiger Korrekturen der geprüften Emissionen gemäß Artikel 54 Absatz 4 dieser Verordnung sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen. Je nach dem Status der Einhaltung der Anlage und dem Betriebsstatus des Registers werden die folgenden Symbole und Erläuterungen veröffentlicht:
Tabelle XVI-1: Angaben zur Einhaltung
Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1) Symbol Erläuterung in der CITL und in den Registern anzuzeigen Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist ≥ als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. A „Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt.” Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. B „Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt.” C „Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen.” Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. D „Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt.” Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. E „Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt.” X „Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war.”
- d)
- Ein Symbol, das anzeigt, wenn das Konto der Anlage gemäß Artikel 27 Absatz 1 gesperrt ist, wird ab dem 31. März des Jahres (X+1) veröffentlicht.
Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1) | Symbol | Erläuterung |
---|---|---|
in der CITL und in den Registern anzuzeigen | ||
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist ≥ als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | A | „Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt.” |
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | B | „Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt.” |
C | „Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen.” | |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. | D | „Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt.” |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. | E | „Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt.” |
X | „Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war.” |
4a. Die folgenden allgemeinen Informationen werden veröffentlicht und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach einer etwaigen Änderung aktualisiert:- a)
- Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden veröffentlicht und nach jeder Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Berichtigungen vorgenommen wurden;
- b)
- die für die Einrichtung und die jährliche Bearbeitung von Konten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren. Der Registerverwalter teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer etwaigen Gebührenänderung mit;
- c)
- die Art der Kyoto-Einheiten, die in Betreiber- und Personenkonten in Registern verbucht werden können.
4b. Die für die Eröffnung und die jährliche Bearbeitung der Besitzkonten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren werden kontinuierlich veröffentlicht. Der Registerführer teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Tagen nach der Gebührenänderung mit.
4c. eine Liste der Einheitenkennungen aller zurückgegebenen Zertifikate, CER und ERU wird alle 24 Stunden veröffentlicht und aktualisiert. Im Falle von CER und ERU werden auch der Projektname, das Ursprungsland und die Projektkennung veröffentlicht.
In jedem Register öffentlich verfügbare Informationen
5. Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die in den Absätzen 6 bis 10 genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.
6. Für jeden project identifier sind folgende Angaben zu einer Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wird und für die ein Mitgliedstaat ERU vergeben hat, in der Woche nach der Vergabe anzuzeigen:- a)
- Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das Projekt;
- b)
- Projektstandort: Mitgliedstaat und Stadt oder Region, in der das Projekt beheimatet ist;
- c)
- Jahre der Vergabe von ERU: Jahre, in denen als Ergebnis der gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführten Projekttätigkeit ERU vergeben wurden;
- d)
- Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen aller öffentlichen verfügbaren Unterlagen über das Projekt, einschließlich Vorschlägen, Überwachung, Prüfung und gegebenenfalls Vergabe von ERU, vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die Vertraulichkeit im Beschluss -/CMP.1 [Artikel 6] der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls gilt;
- e)
- etwaige Reservetabellen, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission festgelegt wurden(1).
7. Folgende Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für dieses Register für die Jahre ab 2005 relevant sind, sind geordnet nach Einheitenkennung und mit allen in Anhang VI aufgeführten Bestandteilen zu den nachstehend genannten Daten erforderlich:- a)
- Die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto einer Vertragspartei, Löschung, Ersatz oder Ausbuchung) am 1. Januar des Jahres X ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.
- b)
- Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage der zugeteilten Menge gemäß Artikel 7 der Entscheidung 280/2004/EG vergebenen AAU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- c)
- Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage der Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wurde, vergebenen ERU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- d)
- Die Gesamtzahl der von anderen Registern im Jahr X erworbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der übertragenden Konten und Register ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.
- e)
- Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage jeglicher Projekttätigkeit gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls vergebenen RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- f)
- Die Gesamtzahl der an andere Register im Jahr X übertragenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Empfängerkonten und -register ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.
- g)
- Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls gelöschten ERU, CER, AAU und RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- h)
- Die Gesamtzahl der im Jahr X nach Feststellung durch den Ausschuss für die Überwachung der Einhaltung des Kyoto-Protokolls, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls nicht einhält, gelöschten ERU, CER, AAU und RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- i)
- Die Gesamtzahl der sonstigen, im Jahr X gelöschten ERU, CER, AAU und RMU oder Zertifikate und der Hinweis auf den Artikel, nach dem diese Kyoto-Einheiten oder Zertifikate im Rahmen dieser Verordnung gelöscht wurden, sind ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- j)
- Die Gesamtzahl der im Jahr X ausgebuchten ERU, CER, AAU, RMU und Zertifikate ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- k)
- Die Gesamtzahl der ins Jahr X aus dem vorangehenden Verpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER und AAU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
- l)
- Die Gesamtzahl der Zertifikate aus dem vorangehenden Verpflichtungszeitraum, die im Jahr X gelöscht und ersetzt wurden, ist ab dem 15. Mai des Jahres X anzuzeigen.
- m)
- Die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto einer Vertragspartei, Löschung oder Ausbuchung) am 31. Dezember des Jahres X ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.
8. Das Verzeichnis der Personen, die vom Mitgliedstaat zur Bewahrung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter seiner Verantwortung bevollmächtigt wurden, ist in der Woche nach diesen Bevollmächtigungen anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren.
9. Die Gesamtzahl an CER und ERU, die Betreiber für jeden Zeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verwenden dürfen, ist gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG anzuzeigen.
10. Die Reserve für den Verpflichtungszeitraum, die nach dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechnet wird als 90 Prozent der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder, falls dies niedriger liegt, 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt geprüften Registers, und die Zahl der Kyoto-Einheiten, mit der der Mitgliedstaat seine Reserve für den Verpflichtungszeitraum überschreitet und damit seine Verpflichtungen einhält, ist auf Anforderung anzuzeigen.
In der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen
11. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 12 genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend dem angegebenen Zeitplan.
12. Für jede abgeschlossene, für das Registrierungssystem für das Jahr X relevante Transaktionen sind folgende Angaben ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen:- a)
- Kontokennung des übertragenden Kontos: dem Konto zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
- b)
- Kontokennung des Empfängerkontos: dem Konto zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
- c)
- Name des Kontoinhabers des übertragenden Kontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat)
- d)
- Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat)
- e)
- Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die an der Transaktion beteiligt sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
- f)
- Transaktionskennung: der Transaktion zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
- g)
- Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (Greenwich Mean Time)
- h)
- Vorgangsart: die Einstufung eines Vorgangs gemäß Anhang VII.
12a. Das CITL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:- —
den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto zurückgegeben wurden, für das sie zugeteilt wurden;
- —
die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
- —
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
- —
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwalten werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.
den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto zurückgegeben wurden, für das sie zugeteilt wurden;
die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwalten werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.
Informationen, die jedes Register den Kontoinhabern zur Verfügung stellen muss
13. Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 14 genannten Daten in Bezug auf sein Register im gesicherten Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.
14. Folgende Bestandteile jedes Kontos sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen, auf Anforderung des Kontoinhabers nur diesem anzuzeigen:- a)
- Derzeitiger Besitz an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten
- b)
- Liste der von diesem Kontoinhaber vorgeschlagenen Transaktionen, wobei für jede vorgeschlagene Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis f genannten Elemente angezeigt werden, das Datum und die Uhrzeit, zu der der Vorschlag erfolgte (in Greenwich Mean Time), der derzeitige Status der vorgeschlagenen Transaktion und eventuelle Antwortcodes, die nach den Prüfungen gemäß Anhang IX zurückgegeben wurden
- c)
- Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden
- d)
- Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die aus diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.
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