Präambel VO (EG) 2004/2216
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Es wird ein integriertes gemeinschaftsweites Registrierungssystem benötigt, das aus den gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Registern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die die Register gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG einbeziehen, sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie besteht, das sicherstellen soll, dass bei der Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten keine Unregelmäßigkeiten auftreten und die Transaktionen mit den Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.
- (2)
- Entsprechend der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(3) und dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sind regelmäßig einschlägige Berichte zu veröffentlichen, in denen der Öffentlichkeit — vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsregelungen — Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem zugänglich gemacht werden.
- (3)
- Im Zusammenhang mit Informationen und ihrer Verarbeitung im Rahmen dieser Verordnung sind gegebenenfalls die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4), die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(5) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(6) zu beachten.
- (4)
- Jedes Register umfasst für jeden Verpflichtungszeitraum ein Konto einer Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC. Jedes gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete Register muss die zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie an Betreiber und sonstige Personen erforderlichen Konten enthalten. Jedes dieser Konten ist nach standardisierten Verfahren einzurichten, so dass die Integrität des Registrierungsystems und der Zugang der Öffentlichkeit zu den darin enthaltenen Informationen gewährleistet sind.
- (5)
- Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, bei der Einrichtung und bei der Führung bzw. dem Betrieb der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zugrunde legen. Die Anwendung und Weiterentwicklung dieser Spezifikationen im Rahmen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft ermöglicht die Aufnahme der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellten Register in die gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Register.
- (6)
- Im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft werden automatisierte Kontrollen aller Vorgänge des Registrierungssystems der Gemeinschaft durchgeführt, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, während im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC automatisierte Kontrollen der Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten vorgenommen werden, um Unregelmäßigkeiten auszuschließen. Vorgänge, die dieser Kontrolle nicht standhalten, werden beendet, damit alle Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen entsprechen.
- (7)
- Sämtliche Transaktionen des Registrierungssystems der Gemeinschaft sind nach Standardverfahren und erforderlichenfalls nach einem harmonisierten Zeitplan durchzuführen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen sowie die Integrität des Systems zu gewährleisten.
- (8)
- Zum Schutz der Sicherheit der Informationen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft müssen Mindestsicherheitsnormen und harmonisierte Vorschriften für die Authentifizierung und die Zugangsrechte gelten.
- (9)
- Der Zentralverwalter und jeder Registerführer haben sicherzustellen, dass das integrierte Registrierungssystem der Gemeinschaft möglichst ohne Unterbrechung funktioniert, indem sie alle sinnvollen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ergreifen sowie robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung der Informationen einsetzen.
- (10)
- Aufzeichnungen zu sämtlichen im Registrierungssystem der Gemeinschaft aufgenommenen Vorgängen, Betreibern und Personen sind im Einklang mit den Datenprotokollierungsnormen der gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz UNFCCC-Parteien erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen bei Registrierungssystemen im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu speichern.
- (11)
- Die Integrität des Systems soll unter anderem durch ein transparentes Gebührensystem und das Verbot sichergestellt werden, von den Kontoinhabern für bestimmte Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft eine Bezahlung zu verlangen.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
- (2)
ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
- (3)
ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
- (4)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- (5)
ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- (6)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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