Artikel 11 VO (EG) 2004/2222
Die Kommission teilt den zuständigen ukrainischen Behörden sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten
- a)
- eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,
- b)
- die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Kode der Erzeugnisse,
- c)
- die Gründe für die Entscheidung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.