Artikel 21 VO (EG) 2004/2222

(1) Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so wird die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist folgendes anzugeben:

a)
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers;
b)
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;
c)
genaue Warenbezeichnung und KN-Code(s);
d)
Ursprungsland der Waren;
e)
Herkunftsland;
f)
die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;
g)
Nettogewicht nach KN-Positionen;
h)
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;
i)
Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;
j)
gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags;
k)
Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;
l)
für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;
m)
Datum und Unterschrift des Einführers.

(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

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