Artikel 32 VO (EG) 2004/2222

(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 31 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Ukraine, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen bzw. zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Ukraine Informationen austauschen, die für sachdienlich erachtet werden, um die Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels zu verhindern.

(3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um eine Wiederholung einer solchen Umgehung zu verhindern.

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