Artikel 7 VO (EG) 2004/2222

Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des bilateralen Abkommens über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen(1) dar, welches die Gemeinschaft mit der Ukraine geschlossen hat und das in allen Konfliktfällen maßgebend ist.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Fußnote 3.

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