Artikel 7 VO (EG) 2004/2222
Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des bilateralen Abkommens über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen(1) dar, welches die Gemeinschaft mit der Ukraine geschlossen hat und das in allen Konfliktfällen maßgebend ist.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Fußnote 3.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.