Präambel VO (EG) 2004/2250

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf die Artikel 10, 15 und 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die nachstehenden Verordnungen legen die Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der Fristen für die Angebotseinreichung bei den zuständigen Behörden und die Mitteilungen fest, die die Mitgliedstaaten an die Kommission richten:
(2)
Damit eine reibungslose Anwendung der Ausschreibungsregelungen gewährleistet werden kann, damit insbesondere zur Prüfung der jeweiligen Angebote durch die zuständigen Behörden und die Kommissionsdienststellen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sollten die Fristen vorverlegt werden, die den Beteiligten für die Einreichung ihrer Angebote und den zuständigen Behörden für ihre diesbezüglichen Mitteilungen an die Kommission gesetzt sind.
(3)
Um bestmöglich zu verhindern, dass Angebote gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004, aber aus spekulativen Gründen eingereicht werden, sollte eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(2), nach Ablauf der Angebotsfrist ausgeschlossen werden.
(4)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)

ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 16).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.