Artikel 6 VO (EG) 2004/2252
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung
- a)
- in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,
- b)
- in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate
nach Erlass der in Artikel 2 genannten weiteren technischen Spezifikationen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt.
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird spätestens am 26. Juni 2012 umgesetzt. Für den Inhaber des Dokuments wird die ursprüngliche Gültigkeit jedoch nicht beeinträchtigt.
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