Artikel 1 VO (EG) 2004/2255
(1) Bei den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durchgeführten Ausfuhren, für die der Ausführer die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Belege nicht beschaffen kann, gilt abweichend von demselben Artikel 16 der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:
- a)
- Kopie des Beförderungspapiers;
- b)
- Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll-Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
- c)
- von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 berücksichtigt.
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