Präambel VO (EG) 2004/226
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 20. Dezember 1996 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren(1). Der Bedarf der Gemeinschaft an den fraglichen Erzeugnissen ist zu den günstigsten Bedingungen zu decken. Zu diesem Zweck sollten zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftszollkontingente mit angemessenen Mengen eröffnet und im Falle bestimmter bestehender Zollkontingente verlängert werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören.
- (2)
- Die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente reichen nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken. Deshalb sollten diese Kontingentsmengen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 oder 1. Juli 2003 — je nach Beginn des jeweiligen Kontingentszeitraums — erhöht werden; dementsprechend sollte diese Verordnung unmittelbar in Kraft treten.
- (3)
- Es liegt nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft, im Jahre 2004 ein Gemeinschaftszollkontingent für einige der Waren bestehen zu lassen, für die die Zölle im Jahr 2003 ausgesetzt wurden. Diese Waren sollten daher aus der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 gestrichen werden.
- (4)
- Aufgrund der zahlreichen Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 vollständig ersetzt werden.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung ist ein dringender Fall im Sinne von Nummer I.3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union anzunehmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1078/2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 1).
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