Artikel 1 VO (EG) 2004/2270
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2005 und 2006 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.
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