Artikel 8 VO (EG) 2004/2270
Aufwandsbeschränkungen und begleitende Bedingungen für die Bewirtschaftung der Bestände
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des Fischereiaufwands beträgt, den seine Fischereifahrzeuge im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.