Präambel VO (EG) 2004/2279
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004(2) hat der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde geschlossen. Dieses neue Abkommen ist ab 1. Januar 2005 anwendbar.
- (2)
- Das neue Protokoll Nr. 1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft, im Folgenden „das neue Protokoll Nr. 1” , enthält neue Zollzugeständnisse sowie Änderungen der bisherigen, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 vorgesehenen Zugeständnisse; einige davon fallen unter die gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen.
- (3)
- Für die Anwendung der im neuen Protokoll Nr. 1 vorgesehenen Zollzugeständnisse muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.
- (4)
- Im ersten Anwendungsjahr sind für Zollkontingente und Referenzmengen, deren Geltungszeitraum vor Beginn der Anwendbarkeit des neuen Abkommens angefangen hat, die jeweiligen Mengen proportional zu dem bereits vergangenen Zeitraum als Teil des Ausgangsvolumens zu berechnen.
- (5)
- Zur Erleichterung der Verwaltung verschiedener bereits in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 vorgesehener Zollkontingente und Referenzmengen sind die im Rahmen dieser Kontingente und Referenzmengen eingeführten Mengen bei der Anwendung der durch diese Änderung vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
- (6)
- Gemäß dem neuen Protokoll Nr. 1 sind die Kontingentsmengen für bestimmte Erzeugnisse zweimal aufzustocken.
- (7)
- Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen mit Beginn der Anwendbarkeit des neuen Abkommens gelten, muss diese Verordnung möglichst bald in Kraft treten.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodexausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2256/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 24).
- (2)
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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