Artikel 6 VO (EG) 2004/234
(1) Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten im Sinne des Anhangs II aus Liberia in die Gemeinschaft ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht, untersagt.
(2) Die Einfuhr aller Rundhölzer und Holzprodukte im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in Liberia in die Gemeinschaft ist untersagt.
(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen besteht, ist ebenfalls untersagt.
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