Artikel 8 VO (EG) 2004/234

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und einander unverzüglich über die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle anderen ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

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