Artikel 9 VO (EG) 2004/234

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;
b)
die Anhänge II und III zu ändern, um sie an etwaige Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

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