Artikel 1 VO (EG) 2004/26

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:

a)
die Mindestdaten über Schiffsmerkmale und Flottenvorgänge in dem Register, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führen muss (nachstehend „nationales Register” );
b)
die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung dieser Daten sowie ihrer Übertragung vom nationalen Register an die Kommission;
c)
die Verpflichtungen der Kommission bezüglich der Verwaltung des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsregister” ).

(2) Die Daten des Gemeinschaftsregisters werden für die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik als Referenzdaten genutzt.

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