Artikel 3 VO (EG) 2004/26

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Vorgang” jeden Flottenzugang oder Flottenabgang sowie jede Aufzeichnung oder Änderung der in Anhang I beschriebenen Daten,
2.
„Übertragung” den elektronischen Transfer eines oder mehrerer Vorgänge über das zwischen den nationalen Verwaltungen und der Kommission eingerichtete Telekommunikationsnetz,
3.
„aktuelle Datensätze” die Gesamtheit der Vorgänge, die für die Schiffe der Flotte eines Mitgliedstaats zwischen dem Datum der Erhebung gemäß Anhang I und dem Datum der Übertragung aufgezeichnet wurden,
4.
„personenbezogene Daten” Namen und Adressen der Reeder und Schiffseigner.

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