Artikel 3 VO (EG) 2004/26
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Vorgang” jeden Flottenzugang oder Flottenabgang sowie jede Aufzeichnung oder Änderung der in Anhang I beschriebenen Daten,
- 2.
- „Übertragung” den elektronischen Transfer eines oder mehrerer Vorgänge über das zwischen den nationalen Verwaltungen und der Kommission eingerichtete Telekommunikationsnetz,
- 3.
- „aktuelle Datensätze” die Gesamtheit der Vorgänge, die für die Schiffe der Flotte eines Mitgliedstaats zwischen dem Datum der Erhebung gemäß Anhang I und dem Datum der Übertragung aufgezeichnet wurden,
- 4.
- „personenbezogene Daten” Namen und Adressen der Reeder und Schiffseigner.
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