Artikel 1 VO (EG) 2004/282
Ankündigung von Tiersendungen anhand des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE)
(1) Bei der Einfuhr von Tieren gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern in die Gemeinschaft muss der Beteiligte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG das voraussichtliche Eintreffen des oder der Tiere im Gebiet der Gemeinschaft mindestens einen Werktag im Voraus ankündigen. Diese Ankündigung ergeht an das Kontrollpersonal der betreffenden Grenzkontrollstelle mithilfe eines Dokuments nach dem im Anhang festgelegten Muster eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE).
(2) Das GVDE wird nach den allgemeinen Bescheinigungsvorschriften der Gemeinschaft ausgestellt.
(3) Das GVDE besteht aus einer Originalbescheinigung und so vielen Abschriften, wie die zuständige Behörde verlangt, um den Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen. Der Beteiligte füllt Teil 1 des GVDE in der verlangten Anzahl Exemplare aus und übermittelt diese an den zuständigen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 3 können die Angaben in den Dokumenten vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden des von der Sendung betroffenen Mitgliedstaats über ein Telekommunikationssystem oder ein anderes System der Datenübertragung im Voraus mitgeteilt werden. In diesem Falle muss es sich bei den elektronisch übermittelten Angaben um genau dieselben Angaben handeln, wie sie in Teil 1 des GVDE verlangt werden.
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