Artikel 11 VO (EG) 2004/314

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;
b)
Anhang III auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zu ändern.

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