Artikel 13 VO (EG) 2004/314
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
- b)
- an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
- c)
- für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort,
- d)
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Gruppen oder Rechtspersönlichkeiten,
- e)
- für jede juristische Person, Gruppe oder Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.
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