Artikel 4 VO (EG) 2004/314

(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit

i)
nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist,
ii)
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die Bereitstellung von Finanzhilfen, Finanzmitteln und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen.

(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

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