Artikel 8 VO (EG) 2004/314

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet Artikel 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;
b)
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zugänglich gemacht.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.