Artikel 1 VO (EG) 2004/397

(1) Auf die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan, die derzeit den KN-Codes ex63022100 (TARIC-Codes 6302210081 und 6302210089), ex63022290 (TARIC-Code 6302229019), ex63023110 (TARIC-Code 6302311090), ex63023190 (TARIC-Code 6302319090) und ex63023290 (TARIC-Code 6302329019) zugewiesen wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren:

Hersteller

Zollsatz

%

TARIC Zusatzcode

Yunus Textile Mills

H-23/1, Landhi Industrial Area,

Karatschi

8,5 A698

Lucky Textile Mills

L-8, Block 21, F. B Area,

Karatschi

7,2 A699

Nishat Mills Limited

Nishatabad,

Faisalabad

6,1 A700

Chenab Limited

Nishatabad,

Faisalabad

5,7 A701

Gul Ahmed Textile Mills Ltd

Plot No. HAT/3A, Landhi Industrial Area,

Landhi,

Karatschi

5,6 A702

Al-Abid Silk Mills Ltd

A-39, S.I.T.E., Manghopir Road,

Karatschi

3,9 A704

Mohammad Farooq Textile Mills Ltd

1st floor, Finlay House, I.I Chundrigar Road,

Karatschi

3,5 A703

Fairdeal Textiles (Pvt) Ltd

A/15-D, Binoria Chowk, S.I.T.E.,

Karatschi

0 A705
Im Anhang genannte Hersteller 5,8 A706
Alle übrigen Unternehmen 8,5 A999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(4) Legt ein neuer ausführender Hersteller der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

er die in Absatz 1 genannte Ware in dem Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat,

er mit keinem der Ausführer oder Hersteller, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden ist und

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5,8 % gilt, aufnehmen.

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