Artikel 3 VO (EG) 2004/4

Die Entscheidung, eine Verringerung der Mindestanzahl Prüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zu gestatten, stützt sich auf eine Bewertung des Nutzens im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und berücksichtigt folgende Kriterien:

a)
festgestellte Risiken;
b)
gewählte Vorgehensweise;
c)
erreichter Prozentsatz an durchgeführten Prüfungen bezogen auf die Mindestanzahl Prüfungen in den vorangegangenen drei Prüfungszeiträumen sowie Anzahl und Prozentsatz der fristgerecht erledigten Amtshilfeersuchen in den vorangegangenen drei Prüfungszeiträumen;
d)
Durchführbarkeit der gewählten Vorgehensweise und etwaige besondere Prüfungserfahrung der beteiligten Mitgliedstaaten mit der gewählten Vorgehensweise oder in dem betreffenden Sektor;
e)
Umfang, in dem Prüfer eines Mitgliedstaats im Rahmen der gemeinsamen Prüfungsmaßnahme an den Prüfungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten teilnehmen können;
f)
Bestätigung, dass die anderen Mitgliedstaaten sich in dem erforderlichen Umfang an der gemeinsamen Prüfungsmaßnahme beteiligen (falls diese nicht bereits in das gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 übermittelte Prüfungsprogramm der anderen Mitgliedstaaten einbezogen ist);
g)
Umfang, in dem Prüfungen in Drittländern geplant sind und für durchführbar erachtet werden;
h)
alle anderen zur Begründung des Antrags als notwendig erachteten Angaben.

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