Präambel VO (EG) 2004/4

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002(2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Da die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 betreffend die Erstattung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung gemäß derselben Verordnung getätigten Ausgaben durch die Gemeinschaft gestrichen worden sind, sind die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 der Kommission vom 29. Juni 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/96(4), nunmehr gegenstandslos geworden.
(2)
Außerdem sind Durchführungsbestimmungen zum Verfahren für die Verringerung der Mindestanzahl Prüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 festzulegen, mit dem die gegenseitige Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Prüfungen eingeführt wurde.
(3)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Reihe von Mitteilungen übersenden. Da die Standardisierung von Aufbau und Inhalt solcher Mitteilungen deren Auswertung erleichtert und eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet, ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften über deren Aufbau und Inhalt zu erlassen.
(4)
Aufgrund des Umfangs der erforderlichen Änderungen und in dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 daher zu ersetzen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)

ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4.

(3)

ABl. L 170 vom 3.7.1990, S. 23.

(4)

ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 30.

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